Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Zeller Presscontrol Sytems und Automasierungstechnik
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Kunden werden selbst bei unserer Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
3) Mit der ersten Bestellung nach Erhalt dieser Verkaufsbedingungen und jeder weiteren erkennt der Kunde diese als verbindliche Regelung der Geschäftsbeziehung zu uns an und verzichtet auf die Stellung und Anwendung eigener für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierter Vertragsbedingungen.
4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß der in § 14 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)enthaltenen Legaldefinition.
5) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Vertragsabschluss
1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und / oder Farbe und / oder Gewicht bleiben in Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, sie dienen nur der Orientierung des Bestellers.
2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
3) Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag vor, wen wir unverschuldet nicht (rechtzeitig)liefern können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unsere Zulieferer nicht rechtzeitig liefern und dies bei Vertragsabschluss für uns noch nicht erkennbar war.
(4) der Vertragsabschluss ist rechtsgültig wenn die Bestellung von uns schriftlich bestätigt wird. Dies gilt auch für mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Nebenabreden.
5) Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen werden nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt worden sind.
6) Bestellt der Unternehmer die Ware auf elektronischem Wege, wird die Verpflichtung zur Bestätigung der Bestellung gemäß § 312 e Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei vom Kunden zu vertretendem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. der Verwertungserlös ist auf den vom Kunden geschuldeten Kaufpreis abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
2) Der Kunde ist gehalten, bis zur Zahlung des Kaufpreises die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die noch nicht bezahlte Ware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einziehung zu unterlassen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keine Zahlungseinstellung eintritt, oder ein Antrag auf Eröffnung einesInsolvenzverfahrens gestellt ist. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, oder mit anderen beweglichen Sachen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8)An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
1) Unsere im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zugrunde- liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk”. Die Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; diese wird in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen. Versandverpackung, Fracht, Porto, Versandkosten und Versicherung werden gesondert berechnet.
2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist Lieferung „ab Werk” vereinbart. Der Versand erfolgt unfrei und grundsätzlich gegen Nachnahme, wenn nicht insoweit eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Liefern wir nicht gegen Nachnahme, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis (ohne Abzug) zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Skonti bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Die Geltendmachung von Mängeln oder Minderungen berührt die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung im Übrigen nicht. Bei Vorliegen eines Mangels ist ein Einbehalt nur in Höhe der Mangelbeseitigungskosten zulässig.Ein Mangel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Nach Eintritt des Verzugs hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4) Praktizierte aber nicht vereinbarte Zahlungsziele können wir jederzeit mit angemessener Frist anpassen.
5) Bei Vorausleistungen unsererseits, insbesondere bei mehreren Vertragsverhältnissen bzw. mehrfachen Vorausleistungen, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen. Bestehen Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, so können wir vor Lieferung Vorkasse im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis bzw. Werklohn verlangen. Mehrfacher Zahlungsverzug, Wechselprotest, Insolvenzantrag oder ähnliche Ereignisse rechtfertigen derartige Bedenken und hiervon unsere Leistung abhängig zu machen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen als besondere Geschäfte abzurechnen. Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht erfüllt oder treten beim Kunden andere Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder werden uns solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, können wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes weitere Lieferungen aus demselben rechtlichen Verhältnis bis zur Tilgung der hieraus offenen Forderungen von Vorauszahlungen abhängig machen.
§ 5 Lieferzeit
1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.
2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.
4) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.
5) Lieferzeitangaben werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreiten der vereinbarten Lieferzeit sind Schadenersatzansprüche des Kunden wegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Auch anderweitige Entschädigungsansprüche des Auftraggebers in allen Fällen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn uns wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch unvorhersehbare oder unverschuldete Ereignisse gehindert, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
§ 6 Gewährleistung
1)Wir bestätigen, dass die von uns gelieferte Ware hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, Deklaration und Warenspezifikation den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2) Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittrecht zu.
3) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatz wegen des Mangels zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, bei uns nachgewiesener Vertragsverletzung.
4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware; es sei denn, aufgrund der Beschaffenheit der Ware ist die gewöhnliche Nutzungsdauer (z.B. bei Leuchtmitteln) kürzer.
5) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
6) Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
7) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
1)Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
2) Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ausgenommen ist uns nachgewiesene grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte-und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche aus Schadensersatz nur wegen solchen Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des Produkts beschränkt. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
4) Gewährleistungsansprüche des Kunden, wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für sonstige Schadensersatzansprüche gilt dies nicht.
§ 8 Schlussbestimmungen
1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen. Dies gilt, auch wenn der Auftraggeber seinen Wohn- und Geschäftssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder wenn Kaufgegenstände oder hergestellte Werke an Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geliefert wurden bzw. die Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt wurden.
2) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4) Etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.